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junge Turner

STATUTEN

Statuten Kunstturnen Hinwil (KUTU Hinwil)

Statuten Kunstturnen Hinwil (KUTU Hinwil)

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Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der Sprachform, für alle Geschlechter.

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ARTIKEL 1 – Name, Sitz, Zweck, Zugehörigkeit, Ethik

1.1 Name
Kunstturnen Hinwil (nachfolgend KUTU Hinwil genannt) ist eine selbständige Riege des Turnvereins Hinwil (nachfolgend TVH genannt).

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1.2 Sitz
Rechtsdomizil der Riege ist der jeweilige Wohnsitz des Präsidenten.

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1.3 Zweck

  • ermöglicht seinen Turnerinnen das Kunstturnen als Leistungs- oder Breitensport

  • fördert den Zusammenhalt zwischen seinen Mitgliedern

  • pflegt die Zusammenarbeit mit dem TVH, das Vereinsleben in der Gemeinde Hinwil und Umgebung sowie den Kontakt zu anderen Vereinen und Organisationen im Bereich des Kunstturnens

  • ist politisch und konfessionell neutral

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1.4 Zugehörigkeit
KUTU Hinwil verwaltet sich als selbständige Riege des TVH mit eigenen Statuten, Mitgliedern, Vermögen und Reglementen selbst. Die Statuten dürfen den Statuten und Reglementen des TVH nicht widersprechen. KUTU Hinwil ist als selbständige Riege des TVH selbständiges Mitglied (mit allen Rechten und Pflichten eines Vereins) des Zürcher Turnverbandes (ZTV). Der ZTV gehört dem Schweizerischen Turnverband (STV) an, dessen Statuten und Reglemente verbindlich sind. Alle Turnerinnen und Leiter sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse STV (SVK-STV) zu versichern.

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1.5 Ethik
KUTU Hinwil setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein und handelt sowie kommuniziert respektvoll und transparent. KUTU Hinwil anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt. KUTU Hinwil unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic. Die Bestimmungen gelten insbesondere für Organe, Mitarbeitende, Mitglieder, Turnerinnen, Coaches, Betreuende, Leitende und Funktionäre. Mutmassliche Verstösse können von Swiss Sport Integrity untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Es gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen. KUTU Hinwil anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen. 202503_STAT KUTU

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ARTIKEL 2 – Mitgliedschaft

2.1 Kategorien

  • Aktivmitglieder

  • Ehrenmitglieder

  • Gönner

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2.1.1 Aktivmitglieder

  • Aktive Turnerinnen, die das 16. Altersjahr erreicht haben

  • Leiter (beinhaltet auch 14/18 Coaches), die das 14. Altersjahr erreicht haben

  • Kampfrichter, die das 14. Altersjahr erreicht haben

  • Ein Elternteil stellvertretend für aktive Turnerinnen unter 16 Jahren oder Leiter unter 14 Jahren

  • Vorstandsmitglieder

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2.1.2 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden, wer sich in der Riege oder für das Kunstturnen im Allgemeinen in ganz besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die GV.

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2.1.3 Gönner
Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens oder für die Riege im Speziellen interessiert und die Riege finanziell unterstützt.

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2.2 Eintritt
Der Eintritt kann jederzeit nach Absprache mit den Leitern erfolgen. Stimm- und wahlberechtigt ist das eintretende Mitglied erst nach Aufnahme in die Riege durch die GV.

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2.3 Austritt
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich oder per elektronischer Mail mitgeteilt werden.

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2.4 Streichung
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Riege nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die GV von der Mitgliederliste gestrichen werden.

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2.4.1 
Der Ausschluss kann von der GV gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, gegen die Ethik-Grundsätze von Artikel 1.5 verstösst oder welches die Interessen der Riege schädigt. Das betreffende Mitglied ist von der Sanktion schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

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 2.4.2

Das betreffende Mitglied ist von der Sanktion schriftlich in Kenntnis zu setzen.

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ARTIKEL 3 – Rechte und Pflichten, Datenschutz

3.1 Statuten
Jedes Mitglied hat jederzeit Anrecht auf Einsicht in die Statuten und Reglemente der KUTU Hinwil.

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3.2 Stimm- und Wah- und Antragsrecht

Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der GV stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Gönner haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht. Delegierte des TVH sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt und haben zusammen eine Stimme. Eine Einzelperson hat nur eine Stimme. Das heisst, es ist der gleichen Person beispielsweise nicht möglich, als Vorstand sowie in Stellvertretung für eine Turnerin jeweils eine Stimme abzugeben.

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3.3 Beitragspflicht

Die Mitglieder sind verpflichtet, den durch die GV jährlich festgelegten Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen. Die Beitragspflicht endet auf das nach dem Austritt folgende Jahresende. Aktive Turnerinnen und Turnerinnen auf Probe entrichten vor der Aufnahme durch die GV einen vom Vorstand festgelegten Unkostenbeitrag.

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3.4 Versicherungspflicht
Die Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Die obligatorische Versicherung bei der Sportversicherungskasse STV (SVK-STV) ist nur komplementär wirksam.

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3.5 Vereinsinteressen
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Statuten zu beachten, die Interessen der Riege zu wahren und Beschlüsse zu respektieren.

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3.6 Datenschutz
Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die Zustimmung, dass die persönlichen Daten des Mitglieds sowie der Turnerin, die sie vertreten, wie Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Wohn- und Mailadresse, anderweitige elektronische Kontaktdaten, Telefonnummer und seine Vereinsfunktion für Vereinszwecke erfasst, benutzt und an Dritte weitergegeben werden.

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ARTIKEL 4 – Organe

4.1 Organe
Die Organe der Riege sind:

  • Generalversammlung

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand

  • Revisoren

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4.2 Versammlungsform
General- und Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich als persönliche Treffen durchzuführen. Sollte dies nicht möglich oder unangebracht sein, entscheidet der Vorstand über eine alternative Durchführungsform. Der Beschluss ist den Mitgliedern gegenüber zu begründen.
Alternative Durchführungsformen:

  • Durchführung über Online-Plattformen

  • Schriftliche Durchführung

Der Vorstand informiert über die Details der Durchführung in der Einladung.

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4.3 Generalversammlung
Das oberste Organ ist die Generalversammlung. Die GV findet im ersten Quartal des neuen Vereinsjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und umfasst mindestens folgende Traktanden:

  • Appell

  • Wahl der Stimmenzähler

  • Abnahme des Protokolls der letzten GV

  • Mutationen

  • Abnahme der Jahresberichte

  • Genehmigung Jahresrechnung

  • Beschlussfassung über Anträge

  • Festsetzung Mitgliederbeiträge

  • Genehmigung des Budgets inkl. Ausgabenkompetenz des Vorstandes

  • Wahlen

  • Genehmigung des Jahresprogramms

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4.3.1 Einladung GV
Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Traktanden und der Durchführungsform mindestens 30 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

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4.3.2 Anträge
Anträge müssen dem Vorstand bis spätestens 20 Tage vor der GV schriftlich eingereicht werden.

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4.3.3 Teilnahme
Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für alle Aktivmitglieder obligatorisch. Entschuldigungen sind schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten.

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4.3.4 Abstimmungen und Wahlen; Beschlussfassung
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird bei persönlichen Treffen in offener Abstimmung entschieden. Bei einer anderen Durchführungsform entscheidet der Vorstand über die Art der Abstimmung. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid und darf sich in solchen Fällen der Stimme nicht enthalten.
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevision, Fusion, Auflösung, für welche eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

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4.4 Ausserordentliche GV
Die ausserordentliche GV ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden einzuberufen. Die ausserordentliche GV hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen, und die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

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4.5 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen, falls während des Jahres dringende Beschlüsse zu fassen sind, die nicht obligatorisch der GV unterliegen. Die Einladung hat schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen und Beschlüsse sind an der nächsten GV bekannt zu geben.

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4.6 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen und wird für die Dauer eines Jahres durch die GV gewählt. Der Präsident wird durch die GV bestimmt. Die übrige Konstituierung liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Ämterkumulation ist zulässig.

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4.6.1
Der Vorstand versammelt sich, wenn es das Präsidium oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet. Vorstandsversammlungen können als persönliche Treffen oder über Online-Plattformen durchgeführt werden. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel) gültig. Bei Stimmengleichheit hat das vorsitzende Mitglied den Stichentscheid, wobei es sich in solchen Fällen der Stimme nicht enthalten darf.

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4.6.2
Der Vorstand führt die Geschäfte der Riege, soweit nicht andere Organe zuständig sind, und vertritt die Riege gegen aussen. Er kann, sofern es für die Erreichung der Vereinsziele dienlich ist, externe natürliche oder juristische Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

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4.6.3
Der Vorstand ernennt die zeichnungsberechtigten Personen und bestimmt die Art ihrer Zeichnungsberechtigung.

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4.7 Präsident
Der Präsident leitet Versammlungen und Vorstandssitzungen. Der Generalversammlung legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor.

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4.7.1
Der Präsident besucht die obligatorischen Versammlungen und Konferenzen der übergeordneten Organisationen.

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4.7.2
Für die genannten Aufgaben kann der Präsident Stellvertretungen bestimmen.

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4.8 Kassier
Der Kassier führt die Buchhaltung der Riege und verwaltet das Vermögen. Er erstellt zuhanden der GV eine Jahresrechnung und ein Budget.

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4.9 Revisoren
Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die GV mindestens einen Rechnungsrevisor für zwei Jahre. Die direkte Wiederwahl für maximal eine weitere Periode ist möglich. Die Wahl von Ersatzrevisoren ist möglich. Die Rechnungsrevisoren haben der GV schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen. Die Wahl einer externen Revisionsstelle ist möglich.

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4.9.1
Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Revisoren sein.

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4.10 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann bei Bedarf spezielle Arbeitsgruppen einsetzen. Diese sind dem Vorstand und der GV Rechenschaft schuldig.

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4.11 Archiv
Die Riege unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Die Aufbewahrungspflicht von Aktenstücken richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

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ARTIKEL 5 – Finanzen

5.1 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

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5.2 Finanzierung
KUTU Hinwil finanziert sich im Wesentlichen durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Gönnerbeiträge, Beiträge von Firmensponsoren und Erlöse aus Aktivitäten. Für Firmensponsoren legt der Vorstand etwaige Leistungen des KUTU Hinwil sowie die Höhe der Beiträge fest.

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5.3 Mitgliederbeitrag
Höhe und Bestandteile der Mitgliederbeiträge werden in einem Beitragsreglement festgelegt.
Die Höhe des Mitgliederbeitrags kann nach verschiedenen Kriterien differenziert werden.
Beispiele: Art der Mitgliedschaft (z. B. Turnerin, Gönner), Alter, Anzahl der Wettkämpfe, etc.
Die Vereinbarung des Beitragsreglements ist Traktandum jeder GV. Änderungen zum bestehenden Beitragsreglement müssen mit 2/3 Mehrheit angenommen werden.

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5.4 Entschädigungen und Spesen
Der Vorstand kann im Rahmen des von der GV verabschiedeten Budgets ein Entschädigungs- und Spesenreglement erlassen, welches die Entschädigung und Rückerstattung von Spesen für Personen regelt, die für KUTU Hinwil eine vereinsinterne Funktion ausüben. Über das aktuelle Reglement ist die GV jährlich zu informieren. Die Höhe von etwaigen Entschädigungen und Spesen für die Funktion als Vorstandsmitglied muss von der GV genehmigt werden.

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5.5 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Riege haftet diese ausschliesslich mit ihrem Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine subsidiäre Haftung des TVH ist ausgeschlossen.

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ARTIKEL 6 – Schlussbestimmungen

6.1 Auflösung
Für die Auflösung der Riege ist die Zustimmung von 2/3 aller an der Generalversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder nötig. Die Generalversammlung beschliesst in diesem Fall über die Verwendung des vorhandenen Vermögens im Sinne der Zweckbestimmung der Riege.

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6.2 Vermögen
Bei der Auflösung der Riege ist das vorhandene Vermögen vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses der Generalversammlung gemäss 6.1 dem TVH treuhänderisch zu übergeben, unter Wahrung des Anspruchsrechtes für eine allenfalls später neu entstehende Organisation mit dem Kunstturnen als Zweckbestimmung. Nach Ablauf von fünf Jahren wird das verwaltete Vermögen zum Eigentum des TVH.

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6.3 Revision der Statuten
Änderungen einzelner Artikel der Statuten oder eine Totalrevision können durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

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6.4 Streitfälle
Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in diesen Statuten festgelegt sind, gelten sinngemäss die Statuten des TVH, des ZTV und die gesetzlichen Bestimmungen.

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6.5 Frühere Bestimmungen
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 24.03.2021.

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6.6 Inkrafttreten
Die Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 19.3.2024 genehmigt. Sie treten mit Genehmigung durch den Zürcher Turnverband in Kraft.

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